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Beschleunigtes Verfahren

Das «beschleunigte Verfahren» nach Art. 49 der Schiedsgerichtsordnung bietet den Parteien die Möglichkeit, insbesondere kleinere oder einfach gelagerte Streitigkeit schneller und mit geringeren Kosten entscheiden zu lassen, ohne dabei die weiteren Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit und des «ordentlichen Verfahrens» aufgeben zu müssen.

Den Parteien bietet das «beschleunigte Verfahren» folgende Vorteile:

  • die Streitsache wird in der Regel einem Einzelschiedsrichter zugewiesen, selbst wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben,
  • es wird in der Regel nur ein Schriftenwechsel mit kurzen Fristen durchgeführt,
  • die Streitsache wird in der Regel auf der Grundlage von Urkundenbeweisen entschieden,
  • der Schiedsspruch ist innerhalb von 5 Monaten nach Zusendung der Akten an das Schiedsgericht zu erlassen und
  • die Gebühren betragen nur 75% des Normalansatzes für ein «ordentliches Verfahren». 

Um die Effizienz der Rechtsfindung zu steigern, sieht die Schiedsgerichtsordnung das «beschleunigte Verfahren» für alle Streitigkeiten als Regel vor, wenn der Streitwert unter Berücksichtigung der Klage- und der Widerklagesumme und ggf. einer allfälligen Verrechnungseinrede den Betrag von CHF 2'000'000 nicht übersteigt (jedoch steht es jeder Partei in diesem Falle frei, vor der Konstituierung des Schiedsgerichts bei der Handelskammer die Durchführung des ordentlichen anstelle des beschleunigten Verfahrens gegen Vorschuss der Mehrkosten zu beantragen – «opt-out»).

Eine schematische Darstellung des Verfahrensablaufes erhalten Sie hier.

Für die Verfahrenseröffnung und die erste Erwiderung stellt die Handelskammer Deutschland-Schweiz auf dieser Webseite Musterdokumente zur Verfügung.

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Marion Hohmann-Viol
Marion Hohmann-Viol
Leitung Rechts- und Steuerabteilung, stellvertretende Direktorin
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