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Musterklauseln

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz empfiehlt allen Parteien, die sich in ihren Verträgen der Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Deutschland-Schweiz unterstellen wollen, folgende Musterklauseln:

Empfohlener Wortlaut der Schiedsvereinbarung
«Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, werden durch ein Schiedsgericht gemäss der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland–Schweiz unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden.»

Die Schiedsvereinbarung kann um folgende Regelungen ergänzt werden:
[1] – Der Ort des Schiedsverfahrens ist ...

[2] – Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt [eins / drei]

[3] – Die Sprache des Schiedsverfahrens ist ...

[4] – Das Schiedsverfahren soll im «beschleunigten Verfahren» durchgeführt werden.

[5] – Das anwendbare materielle Recht soll sein ...

Anmerkungen:
[1] Den unter den ersten drei Spiegelstrichen genannten Themenbereichen sollte durch entsprechende Ergänzung der Schiedsvereinbarung Rechnung getragen werden. Die letzten beiden Spiegelstriche sind nur bei Bedarf aufzunehmen.
[2] Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Schiedsordnung wählen die Parteien den Ort der Schiedsgerichtes. Fehlt eine
Einigung, so befindet sich der Ort des Schiedsgerichtes in Zürich. [3] Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Schiedsordnung besteht das Schiedsgericht grundsätzlich aus einem Einzelschiedsrichter, auf Antrag im Ermessen der Handelskammer auch aus einem Dreierschiedsgericht. Die Parteien kön- nen jedoch von Anfang an die Entscheidung durch ein Dreierschiedsgericht oder auch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren.
[4] Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Schiedsordnung ist die Verhandlungssprache deutsch, sofern die Parteien nicht eine andere Sprache wählen.
[5] Wenn die Parteien bereits bei Vereinbarung der Schiedsabrede eine klare Vorstellung darüber haben, ob die Vorzüge des beschleunigen Verfahrens (in der Regel nur ein Schriftwechsel mit kurzen Fristen, Entscheidung auf der Basis von Urkundsbeweisen, Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten) gewählt werden sollen, können sie dies bereits in der Schiedsvereinbarung festhalten. Ansonsten hat jede der Parteien die Möglichkeit, vor der Konstituierung des Schiedsgerichts die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu verlangen.
[6] Soweit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bereits an anderer Stelle des relevanten Rechtsverhältnisses vereinbart wurde, sollte diese Regelung in der Schiedsvereinbarung erfolgen.

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Marion Hohmann-Viol
Marion Hohmann-Viol
Leitung Rechts- und Steuerabteilung, stellvertretende Direktorin
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