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Initiative zur Masseneinwanderung: Erste Informationen zur Umsetzung (16.12.2016)

Die am 9.2.2014 angenommene Volksabstimmung zur Masseneinwanderungsinitiative (MEI) hat wegen der Gefahr der Kündigung der Bilateralen Abkommen Schweiz – EU viel Verunsicherung bei den Unternehmen, bei den Beschäftigten aus der EU in der Schweiz, wie auch bei den über 60.000 deutschen Grenzgängern über den Erhalt der Personenfreizügigkeit ausgelöst. Im Schweizer Nationalrat sind am vergangenen Freitag Entscheidungen gefallen, über die wir Sie in dieser Zwischeninformation orientieren möchten.

Masseneinwanderungsinitiative: Bilaterale Abkommen Schweiz - EU vorerst nicht gefährdet

Der Schweizer Nationalrat hat am Freitag den 16.12.2016 das revidierte Ausländergesetz zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative verabschiedet. Damit ist rechtzeitig vor Ablauf der 3 – jährigen Umsetzungsfrist der MEI eine Lösung gefunden worden, die gemäss Schweizer Sicht mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU als vereinbar gilt.

Es wird keine Kontingente und Höchstzahlen für EU-Bürger geben

Die ursprünglich in der Initiative vorgesehene Einführung von Kontingenten bzw. Höchstzahlen für Bewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, auch aus EU Staaten, wäre mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht vereinbar gewesen und hätte die Gefahr der Kündigung der gesamten Bilateralen Abkommen I Schweiz – EU nach sich gezogen. Die jetzt verabschiedete Lösung „Inländervorrang light“, sieht keine Kontingente für EU Bürger in der Schweiz vor. Damit bleiben die Arbeits- und Aufenthaltsregelungen für EU-Bürger in der Schweiz und für die Grenzgänger wie bisher.

Was bedeutet die neue Regelung „Inländervorrang light“?

Für die Unternehmen in der Schweiz sind in etwa folgende Verpflichtungen vorgesehen. Die genauen Regelungen werden noch im Rahmen der Ausführungsbestimmungen des Gesetzes festgelegt.

  • Inländervorrang: Die Schweizer Bundesregierung (Bundesrat) hat die Möglichkeit, in speziell zu bezeichnenden Regionen und für bestimmte Berufsgruppen, für welche eine überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit ausgewiesen ist, Massnahmen zur besseren Nutzung des Inländerpotentials zu beschliessen (sog. Inländervorrang).
  • Meldepflicht: Arbeitgeber müssen offene Stellen, welche in diese Kategorie fallen, den regionalen Arbeitsämtern melden.
  • Angebotspflicht qualifizierter Arbeitssuchender: Die regionalen Arbeitsvermittlungsämter müssen bei ihnen registrierte, für diesen Beruf qualifizierte, Arbeitssuchende den Arbeitgebern vorschlagen.
  • Pflicht zum Vorstellungsgespräch: Es besteht zwar eine Pflicht der Arbeitgeber, die vorgeschlagenen Personen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, aber keine Einstellungspflicht.
  • Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips: Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, gleich, ob Schweizer oder EU-Bürger, werden weiterhin gleich behandelt. Im Inland registrierte Arbeitssuchende werden also gegenüber nicht registrierten Arbeitssuchenden zeitlich bevorzugt, Arbeitssuchende aus der EU aber nicht diskriminiert.
  • Keine Einstellungspflicht von Inländern: Die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland ohne Begründung einzustellen, bleibt voll gewahrt.
  • Keine Massnahmen gegen den Gemischten Ausschuss: Sollte der Bundesrat zusätzliche Massnahmen zur Einschränkung der Zuwanderung einführen wollen, muss er dies im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens, Art. 14 Abs. 2 (FZA), tun, d.h. er muss den Gemischten Ausschuss um Zustimmung für zeitlich begrenzte Massnahmen bitten. Ausserdem müssen die Voraussetzungen von Art. 14 FZA (schwerwiegende wirtschaftliche oder sozialen Probleme) gegeben sein.

Einschätzung, wie geht es weiter? Eine Antwort der EU steht noch aus.

Letztlich bleibt abzuwarten, wie die Europäische Union sowohl den Gesetzestext, dessen Umsetzung auf dem Verordnungsweg und die Ausführung in der Praxis im Hinblick auf die FZA Konformität einschätzt. Die EU wird in den kommenden Monaten die Umsetzung der Schweiz bewerten. Mit einer belastbaren Antwort der EU dürfte wahrscheinlich erst im ersten Halbjahr 2017 zu rechnen sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gefahr einer Kündigung der bilateralen Abkommen Schweiz – EU ganz deutlich reduziert worden und aus heutiger Sicht nicht zu erwarten ist.

Genauer zu beobachten bleibt auch die anwendbare Umsetzung des revidierten Ausländergesetzes unter den Kriterien Praktikabilität in der Praxis und dem zu erwartenden Bürokratieaufwand für die Unternehmen.

Weitere Abstimmungen in der Schweiz zur Personenfreizügigkeit?

Innenpolitisch ist die Entscheidung des Schweizer Parlaments keineswegs unumstritten. Die Gegner verweisen auf die mangelnde Umsetzung des Volkswillens der Abstimmung vom 9.2.2014 die eine autonome Steuerung der Zuwanderung verlangte. Die der Schweizerischen Volkspartei (SVP) nahestehende Aktion für eine unabhängige Schweiz (Auns) hat denn auch angekündigt, eine sog. „Kündigungsinitiative“ zu lancieren, welche die Kündigung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) verlangen wird. Eine eventuelle Abstimmung, falls diese zustande kommt, würde erst in 3 bis 4 Jahren stattfinden.

Zuvor dürfe jedoch die „RASA – Initiative“ ins Blickfeld rücken. Mit der Volksinitiative „Raus aus der Sackgasse“ (RASA) ist eine Volksinitiative zustande gekommen, welche einfach die Streichung des durch die Masseneinwanderungsinitiative eingeführten Zuwanderungsartikels 121a Bundesverfassung verlangt. Der Schweizer Bundesrat hat angekündigt, dieser Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber zu stellen, welcher den bestehenden Art. 121a BV dem heute angenommenen Gesetzestext angleichen, d.h. auch in Einklang mit dem bestehenden Personenfreizügigkeitsabkommen bringen würde. Über diese Initiative wird frühestens Anfang 2018 abgestimmt werden.

Kroatienprotokoll unterzeichnet

Am 16.12.2016 wurde ein weiterer Stolperstein zwischen der Schweiz und der EU beseitigt. Der Schweizer Bundesrat hat auch die Ratifikation des Kroatien-Protokolls bestätigt. Damit ist Kroatien den restlichen 27 EU – Mitgliedsstaaten gleichgestellt. Dies ermöglicht auch wieder die Teilnahme der Schweiz an dem EU-Forschungsprogramm Horizon 2020 als vollassoziiertes Mitglied. Die ausstehende formelle Anerkennung Kroatiens als 28. EU - Mitglied galt bisher als weitere Hürde einer Einigung in der MEI-Frage.

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Marion Hohmann-Viol
Marion Hohmann-Viol
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