Grenzübertritt Schweiz > Deutschland
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bemüht sich, auf dieser Website die aktuellsten Informationen zur Lage in Deutschland und in der Schweiz zu veröffentlichen. Trotz grösstmöglicher Sorgfalt übernimmt die Handelskammer D-CH keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben. Bei Fragen und Anmerkungen: auskunft@handelskammer-d-ch.ch
Hinweis, gültig ab 3. März 2022:
Schweiz – kein Hochrisikogebiet mehr (Quelle: www.rki.de)
Ab 03.03.2022 besteht bei der Einreise nach Deutschland für Personen ab zwölf Jahren eine allgemeine Verpflichtung zum Mitführen eines COVID-Nachweises. Personen ab zwölf Jahren müssen bei der Einreise nach Deutschland über einen Testnachweis oder einen Genesenennachweis oder Impfnachweis verfügen. Grundsätzlich dürfen COVID-Tests (Antigentests oder PCR-Tests) zum (geplanten) Zeitpunkt der Einreise maximal 48h alt sein. Bei Einreise mit einem Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaft) dürfen PCR-Tests davon abweichend zum (geplanten) Zeitpunkt des Beginns der Beförderung (z.B. Abflugszeit) maximal 48h zurückliegen; Antigentests dürfen auch bei Reise mit einem Beförderungsunternehmen zum (geplanten) Zeitpunkt der Einreise maximal 48h alt sein. Quelle Auswärtiges Amt
Achtung: Unabhängig von den vorgenannten Corona-Massnahmen müssen die Entsendebetriebe die Entsendevorschriften nach der deutschen Entsendegesetzgebung einhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.