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Änderungen bei der Schweizer MwSt für ausländische Versandhändler - Was ist zu tun?

20. Feb 2019
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Seit dem 01.01.2019 werden ausländische Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie Umsätze über CHF 100'000 aus Kleinsendungen in der Schweiz erzielen. Kleinsendungen sind dabei solche Lieferungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag nicht mehr als CHF 5 beträgt. Den Unternehmen wird dringend geraten, ihre Geschäftsvorfälle auf diese Gesetzesänderungen hin zu überprüfen und zu klären, ob und wieweit sie aufgrund der Neuregelungen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig geworden sind.
Änderungen bei der Schweizer Mehrwertsteuer für ausländische Versandhändler
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Wird ein ausländisches Unternehmen nach der vorgenannten Versandhandelsregelung mehrwertsteuerpflichtig, müssen sämtliche Sendungen in die Schweiz mit Schweizer MwSt fakturiert werden, auch wenn der Einfuhrsteuerbetrag mehr als CHF 5 beträgt.

Beispiel 1:

Ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland tätigt Umsätze aus Kleinsendungen in Bezug auf die Schweiz in Höhe von CHF 200'000. Die Umsätze aus Sendungen, bei denen es sich nicht um Kleinsendungen handelt, betragen CHF 50'000. Der Online-Händler muss sich aufgrund der Kleinsendungen in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen und die Rechnungen (ob Kleinsendungen oder nicht) an die Schweizer Kunden unter Ausweis von Schweizer MwSt stellen.

Beispiel 2:

Ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland tätigt Umsätze aus Kleinsendungen in Bezug auf die Schweiz in Höhe von CHF 50'000. Die Umsätze aus Sendungen, bei denen es sich nicht um Kleinsendungen handelt, betragen CHF 500'000. Da der Online-Händler mit den Kleinsendungen Umsätze von weniger als CHF 100'000 tätigt, löst er die MwSt-Pflicht nicht aus, soweit der Kunde in die Schweiz die Einfuhrsteuer übernimmt. Dass die Nicht-Kleinsendungen über CHF 100'000 hinausgehen, ist für die Frage der MwSt-Pflicht irrelevant. Bei Bedarf kann sich der Online-Händler freiwillig in der Schweiz registrieren lassen.

Beginn und Ende der MwSt-Pflicht

Die MwSt-Steuerpflicht beginnt ab dem Folgemonat, nach dem die vorgenannte Umsatzgrenze aus Kleinsendungen überschritten wurde. Die MwSt-Pflicht endet zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem die Umsatzgrenze aus Kleinsendungen nicht mehr erreicht wird. Für die Löschung der MwSt-Nummer ist eine Mitteilung seitens des Unternehmens an die Eidg. Steuerverwaltung notwendig.

Zollabwicklung

Der Versandhändler tritt bei der Wareneinfuhr als Importeur auf und übernimmt die Einfuhrsteuer. Diese Einfuhrsteuer kann der Versandhändler als Vorsteuer in Abzug bringen. Vorsteuern, die bis zum Beginn der Steuerpflicht in Rechnung gestellt wurden, können mittels eines Vergütungsantrages geltend gemacht werden. Dieser Vergütungsantrag ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
 
Der Versandhändler bzw. der Zollmelder müssen sicherstellen, dass die Einfuhrsteuer nicht dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Hierzu ist auf eine korrekte Zollabwicklung zu achten, die folgende Punkte beinhaltet:
 
  • Der Versandhändler muss sicherstellen, dass er auf der Liste der steuerpflichtigen Versandhändler der Eidg. Steuerverwaltung aufgeführt ist.
  • Im Postverkehr sind die Pakete klar und eindeutig zu kennzeichnen. Der Name und die MwSt-Nummer des Versandhändlers sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Des Weiteren ist auf dem Paket eine MwSt-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung mit Ausweis der Schweizer Steuer anzubringen.
  • Dem Kurier- bzw. Speditionsunternehmen muss die genaue Instruktion gegeben werden, dass die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt.

Übergangsvorschriften

Die Steuerpflicht beginnt für Versandhandelsunternehmen ab dem 01.01.2019, wenn das Unternehmen in den vorangegangen zwölf Monaten Umsätze aus Kleinsendungen von mindestens CHF 100'000 erzielt hat und zu erwarten ist, dass das Unternehmen auch in den zwölf Monaten ab dem 01.01.2019 Kleinsendungen ausführen wird.

Rückblick: Änderungen im Schweizer MwSt-Recht zum 01.01.2018

Bereits zum 01.01.2018 traten weitreichende Änderungen für ausländische Unternehmen in Kraft. Diese führten dazu, dass eine grosse Anzahl von Unternehmen mit Sitz im Ausland neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird. Betroffen sind Unternehmen mit einem Weltumsatz (inklusive der deutschen Umsätze) von mehr als CHF 100'000 mit folgenden Leistungen in der Schweiz:
 
  • Arbeitsleistung in der Schweiz, wie Montage, Reparatur, Reinigung usw., ohne dass Gegenstände in die Schweiz eingeführt werden, die in der Schweiz einfuhrversteuert werden;
  • Werkvertragliche Lieferung (Lieferung plus Montage, Lieferung plus Inbetriebnahme) in der Schweiz;
  • Dienstleistungen wie Architektenleistungen mit Grundstücksbezug, wobei das Grundstück in der Schweiz belegen ist;
  • elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen oder nicht steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
 
Das Schweizer MwSt-Recht kennt zwar eine Steuerbefreiung bei Umsätzen von weniger als CHF 100'000. Diese Steuerbefreiung spielt aber seit dem 01.01.2018 bei den wenigsten Unternehmen noch eine Rolle, da bei der Bemessungsgrundlage der CHF 100'000 nicht mehr nur die in der Schweiz ausgeführten Umsätze, sondern die Weltumsätze (und damit auch die deutschen Umsätze) eines Unternehmens berücksichtigt werden. Bis zum 31.12.2017 flossen in die Bemessungsgrundlage der CHF 100'000 nur die Umsätze ein, die in der Schweiz erzielt werden. Diese Bemessungsgrundlage wurde zum 01.01.2018 geändert.
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