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Fiskalvertretung Schweiz


Was ist eine Fiskalvertretung?

Unternehmen, die in der Schweiz geschäftliche Aktivitäten ausüben, aber keinen Sitz oder keine feste Niederlassung im Land haben, können mehrwertsteuerpflichtig werden. In diesem Fall ist die Benennung eines Fiskalvertreters erforderlich.

Ein Fiskalvertreter übernimmt in der Regel im Auftrag für ausländische Unternehmen die Anmeldung, Abrechnung und Kommunikation mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MWST). Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bietet eine umfassende Fiskalvertretung an und unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen in der Schweiz.

Mögliche Vertriebsformen

Wer benötigt eine Fiskalvertretung in der Schweiz?

Grundsätzlich müssen ausländische Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflichtig werden einen Fiskalvertreter in der Schweiz benennen.

Davon ausgenommen sind:

Plattformbetreiberinnen ab dem 01.01.2025

Eine sorgfältige Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz ist unerlässlich. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Im Auftrag unserer Mandanten/innen nehmen wir die Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor.
 

Leistungen der Handelskammer Deutschland-Schweiz als Fiskalvertreter

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz übernimmt für ausländische Unternehmen die Rolle des Fiskalvertreters, soweit freie Kapazitäten bestehen. Unser Service umfasst:

  • MWST-Registrierung und Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
  • Prüfung und Einreichung der MWST-Abrechnungen
  • Beratung zu mehrwertsteuerlichen Fragen
  • Kommunikation mit den Steuerbehörden wie der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Prüfungen oder Anfragen

Unsere Fachkräfte stehen Ihnen gerne zur Seite, bei mehrwertsteuerlichen Fragen und der korrekten Abwicklung.
 

Kosten und Umfang der Fiskalvertretung

Die Kosten und der Umfang der Fiskalvertretung können je nach Unternehmen und Fiskalvertreter variieren. Wenn Sie die Handelskammer Deutschland-Schweiz für die Fiskalvertretung beauftragen, umfasst dies die oben genannten Leistungen.

Die Dienstleistungen der Handelskammer Deutschland-Schweiz werden nach Aufwand verrechnet. Mitglieder der Handelskammer Deutschland-Schweiz profitieren von den attraktiven Mitglieder-Konditionen. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen hinsichtlich der Kosten und einer möglichen Mitgliedschaft.
 

Pflichten und Anforderungen für Unternehmen mit Fiskalvertretung

Unternehmer, die eine Fiskalvertretung in Anspruch nehmen, müssen unter anderem verschiedene Anforderungen erfüllen aufgrund der Mehrwertsteuer-Registrierung in der Schweiz:

  • Nachweis der Steuerpflicht durch geschäftliche Aktivitäten in der Schweiz
  • Rechtzeitige Bereitstellung aller relevanten Belege, Rechnungen und Daten für den Fiskalvertreter
  • Regelmäßige Einreichung von MWST-Abrechnungen bei der ESTV. Einreichung erfolgt i. d. Regel über die Fiskalvertretung
  • Führung separater Buchhaltungskonten für die Transaktionen in der Schweiz
  • Sorgfältige Dokumentation von Rechnungen, Belegen und Transaktionen

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen effizient zu erfüllen.


Mehrwertsteuer-Rückerstattung: Vorteile für ausländische Unternehmen

Viele ausländische Unternehmen haben Anspruch auf eine MWST-Rückerstattung, wenn sie in der Schweiz Geschäftsausgaben tätigen ohne Umsätze zu erzielen. Dies umfasst:

  • Reisespesen (Hotelkosten, Verpflegung, Unternehmungen)
  • Messegebühren und Standkosten
  • Dienstleistungen und Schulungen, die in der Schweiz bezogen wurden

Voraussetzungen für eine MWST-Rückerstattung Schweiz

  • Das Unternehmen hat keinen Sitz in der Schweiz und ist im Inland (Schweiz) nicht steuerpflichtig
  • Der Antrag muss bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der ESTV eingereicht werden
  • Der Mindestvergütungsbetrag beträgt CHF 500
  • Eine Vertretung in der Schweiz muss benannt werden
  • Die Belege müssen den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren. Die auf Kassenzettel ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.

Beratung und Schulung für ausländische Unternehmen

Neben der klassischen Fiskalvertretung bietet die Handelskammer Deutschland-Schweiz weiterführende Beratungen, Workshops und Webinare an.

Ein Überblick dazu finden sie in unserem Veranstaltungskalender.

Nutzen Sie die Vorteile der Mitgliedschaft

Ihr Ansprechpartner für Fiskalvertretung in der Schweiz
 

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bietet langjährige Erfahrung und professionelle Unterstützung bei der Fiskalvertretung.
 

Für eine unverbindliche Anfrage senden Sie uns bitte eine kurze Beschreibung Ihrer Geschäftstätigkeit sowie das Datum des geplanten Markteintritts in der Schweiz.
 

auskunft@handelskammer-d-ch.ch 
+41 44 283 61 61

Susanne Franke
Susanne Franke
Stv. Direktorin / Leiterin Steuerabteilung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann wird mein Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Ihr Unternehmen wird grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig, wenn es steuerpflichtige Umsätze in der Schweiz erzielt und weltweit mindestens CHF 100'000 Jahresumsatz erwirtschaftet. Eine sorgfältige Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz ist jedoch unerlässlich. 

Wer ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit?

Von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, welche ausschliesslich Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip erbringen (dies gilt z. B. nicht für Grundstückbezogene Dienstleistungen und Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger).

Was passiert, wenn ich mehrwertsteuerpflichtig bin und keinen Fiskalvertreter benenne?

Ohne Fiskalvertreter kann Ihr Unternehmen nicht bei der ESTV registriert werden und somit nicht rechtskonform in der Schweiz tätig sein.

Welche Unterlagen benötige ich für eine MWST-Rückerstattung?

Erforderlich sind:

Rechnungskopien als pdf mit MWST-Ausweis. Auf Verlangen der ESTV muss die Original-Rechnung in Papierform oder als elektronische Rechnung nachgereicht werden können.

Nachweis über Geschäftstätigkeit, Unternehmerbescheinigung. Das auf dem Dokument bescheinigte Jahr muss mit der Vergütungsperiode übereinstimmen.

Zahlungsnachweise müssen auf Verlangen vorgelegt werden können.

Für weitere Informationen nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir unterstützen Sie gerne!

auskunft@handelskammer-d-ch.ch

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