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Doppelwohnsitz Deutschland - Fahrzeuge im Privatbesitz (2/2)

30. Apr 2019
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Im ersten Teil des Artikels ist der Autor auf die Gründe eines zweiten Wohnsitzes eingegangen und erklärte die Thematik der Doppelbesteuerung. Im zweiten Teil erfahren Sie mehr über die Fragen zum Thema private Fahrzeuge bei einem Doppelwohnsitz in Deutschland und in der Schweiz.

Deutschland und die Schweiz
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III. Fahrzeuge im Privatbesitz

Bei einem Doppelwohnsitz stellen sich für private Kraftfahrzeuge im Wesentlichen die Fragen der Verzollung, der Zulassung (Fahrzeugausweis), der Versteuerung (Kraftfahrzeugsteuer) und des Führerscheins.
 
Nach den schweizerischen Vorschriften benötigen Fahrzeugführer aus Deutschland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis.15 Unter denselben Voraussetzungen müssen auch ausländische Motorfahrzeuge mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden.16 Allerdings gibt es Ausnahmen für Wochenaufenthalter, die ihren Familienwohnsitz in Deutschland beibehalten und regelmässig durchschnittlich zwei Mal im Monat zwei aufeinanderfolgende Tage mit dem Fahrzeug dorthin zurückkehren. Diese können auch eine zeitlich befristete Bewilligung für die Benützung eines unverzollten Fahrzeugs mit ausländischem Kontrollschild und Führerschein beantragen.17 Im Übrigen kann bei Begründung des Lebensmittelpunkts in der Schweiz ein Antrag gestellt werden, das Fahrzeug abgabenfrei als Übersiedlungsgut zu überführen.18 Voraussetzung ist aber, dass es vom Zuziehenden während mindestens sechs Monaten im Zollausland (Deutschland) benutzt worden war.
 
Nach deutschem Recht dürfen in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge mit ihren schweizerischen Kennzeichen fahren, wenn sie nur vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen und im Inland kein regelmässiger Standort begründet ist.19 Hat der Fahrzeughalter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland oder nutzt das Fahrzeug hauptsächlich im Inland, so muss das Fahrzeug also hier zugelassen werden. Kommt er der Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.20 In diesen Fällen muss er auch KfZ-Steuer bezahlen.21 Wurden die Steuern nicht dementsprechend entrichtet, so liegt eine strafbare Steuerhinterziehung vor.22 Mit dem schweizerischen Führerschein darf in Deutschland fahren, wer keinen «ordentlichen Wohnsitz» im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung in Deutschland hat.23 Dies wird angenommen, wenn man während mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland wohnt und hier enge persönliche und/oder berufliche Bindungen bestehen.24 Für die Verzollung gilt eine ähnliche Regelung wie in der Schweiz: Als Umzugsgut ist ein Kraftfahrzeug abgabenfrei, wenn der «gewöhnliche Wohnsitz» in der Schweiz mindestens zwölf Monate bestanden hat und das Umzugsgut seit mindestens sechs Monaten in der Schweiz vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EU benutzt worden ist. Das Umzugsgut unterliegt dann aber weiterhin der zollamtlichen Überwachung, das heisst es darf zwölf Monate lang keiner anderen Person überlassen werden.25 Zu beachten ist, dass die Zollbefreiung nur gewährt wird, wenn bei der Übersiedlung der Antrag auf dem entsprechenden Formular gestellt wird. In den übrigen Fällen muss daher eine doppelte Verzollung vorgenommen werden. Da die verschiedenen Gesetze nicht aufeinander abgestimmt sind, finden sich die Begriffe «Wohnen», «Wohnsitz» (in der Schweiz der Lebensmittelpunkt, in Deutschland nicht notwendig), «ständige Wohnstätte», «ordentlicher Wohnsitz» und «gewöhnlicher Wohnsitz» – und jedes Mal ist etwas anderes gemeint. Daher stellt ein Doppelwohnsitz im internationalen Verhältnis eine erhebliche Herausforderung dar, die eine sorgfältige Beratung und Planung im Vorfeld erfordert, insbesondere auch um die steuerlichen Normen richtig und in günstiger Weise anwenden zu können und nicht unerwartet mit dem Steuerstrafrecht konfrontiert zu werden.
 
 
15 Art. 43 Abs. 3bis lit. a Verkehrszulassungsverordnung, VZV (CH).
16 Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV (CH).
17 Art. 5a Abs. 2 VZV (CH); Formular 15.20; VerwG Thurgau, Entscheid vom 12.06.2013, VG.2012.210/E.
18 Art. 14 Zollverordnung, ZV (CH); Formular 18.44.
19 § 20 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, FZV.
20 §§ 3, 48 FZV (D), 24 Straßenverkehrsgesetz, StVG (D)
21 § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz, KraftStG (D); Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, § 3 Rn. 157; FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2011 - 2 K 246/10.
22 § 370 AO (D).
23 § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV (D).
24 § 7 FeV (D).
25 Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung (EU); Formular 0350.
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