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Neue Regelung zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz

2. Dez 2015
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Mit der Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz – Einführung der Artikel 73 a und 73 – bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen. Es werden zwei unterschiedliche Varianten für eine Vereinfachung bei der Arbeitszeiterfassung eingeführt.

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Grundsatz: systematische Arbeitszeiterfassung

Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten überwiegend nicht selbst festsetzen können, müssen weiterhin folgende Zeiten systematisch erfassen:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeiten
  • Pausen
  • Ausgleichszeiten

Der Arbeitgeber ist in der Wahl frei, welches System er für die Arbeitszeiterfassung einsetzt. Möglich sind unter anderem:

  • Stempeluhr
  • von Hand geführte Aufzeichnungen
  • elektronische Erfassungssysteme
  • Definition von Fixzeiten 
  • Schichtpläne mit der Erfassung individueller Abweichungen

Die Daten sind fünf Jahre aufzubewahren und bei Kontrollen durch Arbeitsinspektorate den Kontrolleuren zugänglich zu machen.

1. Ausnahme: vereinfachte Arbeitszeiterfassung

  • Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten überwiegend selber festsetzen können

Eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung kann eingeführt werden. Es reicht in diesem Fall aus, wenn die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden und damit nur ein Wert pro Tag erfasst wird. Bei Sonntags- und Nachtarbeit ist zusätzlich auch der Beginn und das Ende des Arbeitseinsatzes festzuhalten.

  • Betrieben mit über 50 Arbeitnehmern

Für die Einführung der vereinfachten Arbeitszeiterfassung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und einer Vertretung der Arbeitnehmenden notwendig. Ein Gesamtarbeitsvertrag (Tarifvertrag) ist nicht erforderlich.

  • Betrieben von weniger als 50 Arbeitnehmenden

Eine individuelle, schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht aus. In dieser Vereinbarung ist auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinzuweisen. Jährlich muss ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden.

2. Ausnahme: Verzicht auf Arbeitszeiterfassung

Bei Arbeitnehmern mit einem Bruttojahreseinkommen (einschliesslich Boni) über 120.000,- Schweizer Franken ist ein Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung möglich. Neben dem vorgenannten Bruttojahresgehalt müssen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten überwiegend selber bestimmen können.

Voraussetzung für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist ein Gesamtarbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und einer oder mehreren repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen. Ausserdem ist eine individuelle Verzichtserklärung jedes betroffenen Arbeitnehmers notwendig.

Der Arbeitgeber muss folgende Dokumente den Kontrollorganen zur Verfügung stellen:

  • Gesamtarbeitsvertrag
  • Individuelle Verzichtsvereinbarungen jedes Arbeitnehmers 
  • Verzeichnis der Arbeitnehmer mit den Angaben ihrer Bruttojahreseinkommen 

3. Sonderfall: Höhere leitende Angestellte

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung findet keine Anwendung auf höhere leitende Angestellte. Zu beachten ist, dass der Begriff des höheren leitenden Angestellten sehr eng ausgelegt wird. Es muss eine weitreichende Entscheidungsbefugnis vorliegen, mit der der höhere leitende Angestellte die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes oder Betriebsteils nachhaltig und massgeblich beeinflussen kann. Der verliehene Titel – oder die nach aussen eingeräumte Vertretungsmacht – sind dabei nicht massgebend.

(Bildquelle: © 100zax/iStockphoto)

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