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Teil 2: Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz–Deutschland/EU

19. Dez 2018
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Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz–Deutschland/EU Teil 2
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Recht & Steuern

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Schweiz: Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schutz gegen ungerechtfertigte Betreibungen

Mit der am 01.01.2019 in Kraft tretenden Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann ein Betreibungsschuldner nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch einreichen, wonach die Betreibungsämter künftig keine Auskünfte über Betreibungen an Dritte erteilen dürfen. Nach geltendem Recht bleibt eine Betreibung, selbst wenn sie vom Betreibungsschuldner mit einem Rechtsvorschlag abgewehrt wurde, im Betreibungsregister stehen, was gravierende Konsequenzen für den Schuldner bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei Kreditanträgen haben kann. Der Betreibungsgläubiger kann jedoch innerhalb einer Frist von 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. In diesem Fall werden vom Betreibungsamt weiterhin Auskünfte an Dritte über die Betreibung erteilt.

Deutschland: Neue Gesellschafterlistenverordnung seit 01.07.2018 in Kraft

Am 01.07.2018 trat die Gesellschafterlistenverordnung in Kraft. Mit der Verordnung bestehen unter anderem Pflichten zur Führung der Listen mit bestimmten Nummerierungen von Geschäftsanteilen, der Revision mit einer Veränderungsspalte, dem Wegfallen von Altangaben sowie Klarstellungen zu Prozentangaben. So sind Geschäftsanteile grundsätzlich fortlaufend und eindeutig den Gesellschaftern zuordenbar mit arabischen Ziffern zu nummerieren. Der Grundsatz der Nummerierungskontinuität besagt, dass eine einmal vergebene Nummer nicht für einen anderen Geschäftsteil verwendet werden darf.

Deutschland: Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Rechnungsanforderungen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21.06.2018 (V R 25/15) seine Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug geändert. Neu setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmens unter der in der Rechnung angegeben Anschrift ausgeübt werden. Es genügt vielmehr jede Art von Anschrift, so auch eine Briefkastenanschrift, soweit der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

EU: Urteil des europäischen Gerichtshofs zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung bei einer Mitarbeiterentsendung

Bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen koordinieren EU-Verordnungen die Anwendbarkeit der Rechtvorschriften der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz, so dass im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich nur die Rechtsvorschriften eines EU-Staats bzw. der Schweiz gelten. Mit einer A1-Bescheinigung wird dabei nachgewiesen, dass während der Entsendung die Vorschriften des Entsendestaats und dessen Sozialversicherungsrecht weitergelten. Es sollen damit Doppelbeiträge oder Unterbrüche im Zeitraum der ausländischen Arbeitsverrichtung verhindert werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 06.09.2018 (C-527/16) entscheiden, dass eine A1-Bescheinigung sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, der den Arbeitnehmer empfängt, grundsätzlich bindend sind. Ausgenommen von der Bindungswirkung bleiben die Konstellationen, bei denen die Bescheinigung vom Herkunftsmitgliedstaat für ungültig erklärt oder widerrufen wurde. Ebenso von der Bindung vorbehalten bleiben rechtsmissbräuchliche oder betrügerische Anwendungen. Die Bindungswirkung gilt nach Ansicht des EuGH auch dann, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit Anrufung der zuständigen Verwaltungskommission zum Ergebnis gelangen, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden und zu widerrufen ist. Ferner führt das Gericht aus, dass A1 Bescheinigungen auch Rückwirkung entfalten können, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung der Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit vorgenommen wird, bereits entschieden hat, dass der Arbeitnehmer der Pflichtversicherung dieses Mitgliedstaats unterliegt.
 
Co-Autor: Giulio Biaggini
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Rechts- und Steuerberatung / Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden

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