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«Chefsache» für Schweizer Firmen

18. Sep 2013
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Die Bedeutung des Aussenhandels für die Schweiz nimmt rasant zu. In Zeiten der Staatsschuldenkrise im Euro-Raum, suchen Unternehmen vermehrt ihre Märkte ausserhalb der EU. Gleichzeitig werden internationale Regelungen komplexer.

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Nach dem Grundsatz der Bundesverfassung garantiert die Schweiz Handelsfreiheit. Das beinhaltet auch, dass Ausfuhren aus der Schweiz ohne vorherige Genehmigung seitens der Exporteure möglich sind. Jedoch trifft das nicht auf alle Güter zu - ausgenommen sind u.a. Kriegsmaterial, Nukleargüter oder besondere militärische Güter. Auch werden sogenannte «Dual-Use-Güter» erfasst, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Die Handelsfreiheit wird damit bisweilen eingeschränkt.

Der herkömmliche Begriff der Ausfuhr wird im Exportkontrollrecht um Datenübermittlung und Technologie erweitert. Mehreren internationalen Rechtsvorschriften zufolge, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, ist es möglich Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen zu entziehen. Damit soll ihnen auch der Zugriff auf neue wirtschaftliche Ressourcen verwehrt werden. In der Schweiz erfolgt die Umsetzung auf Basis des Embargogesetzes.

Die entsprechenden Massnahmen spiegeln sich in den Namenslisten der betroffenen Personen, Organisationen und Länder wider. Am Beispiel des arabischen Frühlings ist zu sehen, dass diese Listen nicht statisch sind, sondern auf die jeweilige internationale politische Lage angepasst werden können. Eine Warenlieferung oder Zahlung an gelistete Personen verstösst gegen das Schweizer Embargogesetz und wird mit entsprechenden Sanktionen bestrafft.

US-Re-Exportkontrollrecht für Schweizer Unternehmer

Für Schweizer Firmen, die Lieferbezüge aus den Vereinigten Staaten verzeichnen, ist das US-Re-Exportrecht besonders von Bedeutung. Im Gegensatz zum Schweizer Exportkontrollrecht geht das US-Grundverständnis von einer weltweiten Zuständigkeit amerikanischer Behörden für die Kontrolle amerikanischer Produkte und Technologien aus. Eine Schweizer Firma, die zum Beispiel US-Produkte importiert und im Rahmen eines Produktionsprozesses verarbeitet, fällt ab einer bestimmten Wertgrenze ebenfalls unter das US-Re-Exportrecht. Übersteigt zum Beispiel der US-Wertanteil einer als sensibel eingestuften US-Ware eines weiter verarbeiteten Exportproduktes 25 Prozent, muss eine Genehmigung des Bureau of Industry and Security eingeholt werden. Und zwar bevor die vorgesehene Ausfuhr nach den US-Re-Exportrecht als bewilligt gilt – De-Minimis Regel.

Neben der korrekten warenspezifischen Klassifizierung empfiehlt es sich zusätzlich, die verschiedenen US-Boykottlisten zu kennen. Diese Listen beinhalten alle Personen, die in der Vergangenheit die Richtlinien der USA missachtet haben und als nicht vertrauenswürdig eingestuft sind – ausserdem natürliche und juristische Personen, an die eine Weitergabe von US-Gütern nicht erlaubt ist und somit jedes Handelsgeschäft unterbunden wird.

Trade-Compliance und Exportkontrolle ist «Chefsache»

Mit dem Beschluss des Bundesrats vom 15. September 2011 werden Verstösse gegen die Meldepflicht und das Ausfuhrverbot von zivilen oder militärischen Gütern strenger geahndet. Der Begriff „militärische Güter“ beschränkt sich in diesem Fall auf Waren, die zur Produktion von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden können. Bis dahin wurden Verstösse der Güterkontrollverordnung lediglich mit Geldstrafen von maximal CHF 5.000 ausgesprochen. Mit der Erhöhung auf bis zu CHF 100.000 Franken haben es Trade-Compliance und Exportkontrolle in die Chef-Etage geschafft.

(Bildquelle: © Deejpilot/iStockphoto)

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