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Elektronische Gestellungsmitteilung («eGestellung») ab 01.01.2023

16. Nov 2022
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An der deutsch-schweizerischen Grenze kommt es zum Jahreswechsel bei der Einfuhr von Waren und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung zu einer formalen Änderung.
Zoll einfuhr schweiz
Ab dem 1. Januar 2023 ist zusätzlich zur Zollanmeldung auch eine Gestellungsmitteilung in elektronischer Form abzugeben. Das heisst, es entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war. Hierfür ist das
IT-Fachverfahren ATLAS-SumA zu verwenden, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registrier-nummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW/jede Sendung erzeugt werden. Eine fehlende «eGestellung» hat schwerwiegende Folgen bis zur Rückweisung der Einfuhr auf der deutschen Seite. An den Häfen und Flughäfen ist weiterhin ATLAS-SumA zu verwenden.
 
Die Handelskammer Deutschland Schweiz hat zusammen mit anderen Interessenvertretern bei der deutschen Generalzolldirektion, Direktion V - Allgemeines Zollrecht interveniert und ihre Befürchtung betreffend längere Wartezeiten und damit eine deutlich verlängerte Laufzeit der LKW an der Grenze dargelegt.
 
Die deutsche Generalzolldirektion, Direktion V – Allgemeines Zollrecht hat darauf mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Abgabe der «eGestellung» im Strassen- und Schienengüterverkehr an der Grenze zur Schweiz eine Vereinfachung gewähren kann. Die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung müssen nach dem Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 verpflichtend elektronisch abgegeben werden. Diese kann indessen mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer mit Nachricht CUSCON im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäss Artikel 171 Zollkodex der Union – UZK – abgegeben werden. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Artikel 139 UZK – und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäss Artikel 172 UZK kombiniert. Das heisst, die Nachricht CUSCON ist ein Teil des Normalverfahrens vorzeitige Einzelzollanmeldung (ZBV) im IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr. Die Internetzollanmeldung (IZA) ist nicht möglich, weil es dort nicht die Möglichkeit gibt, die Nachricht CUSCON zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt Singen hat im Oktober 2022 ein Informationsscheiben zur Umsetzung der elektronischen Gestellungsmitteilung bei der Einfuhr an der deutsch-schweizerischen Grenze zum 01.01.2023 erstellt. Das Informationsschreiben ist auf unserer Webseite aufgeschaltet und erklärt die Umsetzung im Detail.
 
Wir raten dringend zu folgenden Vorkehrungen:
Klären Sie zuerst ab, ob Sie von der Änderung tatsächlich betroffen sind oder nicht. Es gibt Ausnahmen und im Informationsschreiben ist unter der Ziffer 1.3 (1.3.1 bis 1.3.12) einzeln aufgeführt, wann eine «eGestellung» nicht erforderlich ist.
 
Falls eine «eGestellung» erforderlich ist, sollten Sie klären, ob Sie das IT-Fachverfahren ATLAS beschaffen oder ob Sie zukünftige Zollanmeldungen einem Zollagenten oder einem Spediteur übergeben wollen. Für einen solchen Entscheid ist es wertvoll, die «Technische Umsetzung in ATLAS» gemäss den Ziffern 2. bis 6. im Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen.
 
Falls Sie bereits die IT-Fachverfahren ATLAS bzw. ATLAS-Sum A benützen, ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig mit dem eigenen Softwareanbieter Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob das entsprechende Modul im IT-Fachverfahren ATLAS-Sum A freigeschaltet werden kann. Die von der Generalzolldirektion gewährte Vereinfachung im Strassen- und Schienengüterverkehr an der Grenze zur Schweiz schliesst die Möglichkeit der Abgabe der Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA nicht aus.
 
Die deutsche Generalzolldirektion, Direktion V - Allgemeines Zollrecht hat mit Schreiben vom 25.11.2022 die Regelung zur elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz im Strassen- und Schienenverkehr im Bereich der Internetzollanmeldung (IZA) wie folgt angepasst: «Die Internetzollanmeldung (IZA) wird im Warenverkehr mit der Schweiz bis auf Weiteres auch als Zollanmeldung vor Gestellung angesehen, sofern die Daten der IZA tatsächlich vor der Gestellung der Waren bei der Grenzzollstelle vorliegen. Da dort bisher die Mitteilung „Bestätigung der Gestellung“ nicht implementiert ist, wird auf die Übersendung einer weiteren Gestellungsmitteilung verzichtet, wenn die IZA genutzt wird
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