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Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland-Schweiz Herbst 2019

31. Okt 2019
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Themen: Neue Incoterms® 2020 | Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) | A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Geschäftsreisen

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INTERNATIONAL: Neue Incoterms® 2020

Zum 01.01.2020 werden die neuen Incoterms® 2020 (International Commercial Terms) in Kraft treten. Die Incoterms® 2010 werden damit abgelöst. Die Incoterms ® regeln im internationalen Handel die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, wie z.B. den Übergang einer Ware an den Käufer, Transportkosten, die Haftung für Verlust und Beschädigung der Ware und die Versicherungskosten. Neu wird die bisherige Klausel DAT (geliefert Terminal) durch die Klausel DPU (geliefert benannter Ort entladen) ersetzt. Mit dieser Klausel trägt der Verkäufer alle Risiken, die im Zusammenhang mit der Beförderung bis zum bestimmten Bestimmungsort und der Entladung im Zusammenhang stehen. Mit der Klausel DPU wird der Verkäufer zur Entladung der Ware am Bestimmungsort verpflichtet. Dementsprechend muss er auch die Kosten bis zum Bestimmungsort tragen. Schliesslich muss der Verkäufer den Transport bis zum Bestimmungsort vertraglich beauftragen oder organisieren. Bei der Klausel FCA wird künftig eine neue Option geschaffen. Danach können sich Verkäufer und Käufer darauf einigen, dass der Käufer seinen Frachtführer anweist, nach der Verladung der Ware dem Verkäufer ein Bordkonossement auszustellen. Der Verkäufer muss dem Käufer dieses Bordkonossement übergeben. Des Weiteren wird der Versicherungsschutz bei den Klauseln CIF und CIP an die aktuelle Geschäftspraxis angepasst. Bei den Klauseln FCA, DAP, DPU und DDP wird die zunehmende Geschäftspraxis berücksichtigt, dass Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisieren. Zu den Neuerungen durch die Incoterms ® 2020 veranstaltet die Handelskammer Deutschland-Schweiz ein Seminar. Mehr Informationen

SCHWEIZ: Schweizer Bundesgericht entscheidet zum Verhältnis von strafrechtlicher Landesverweisung und dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA)

Im Urteil vom 22.05.2019 (6B_378/2018) hat das Schweizer Bundesgericht zum Verhältnis von strafrechtlicher Landesverweisung und FZA festgehalten, dass es sich beim FZA im Wesentlichen um ein wirtschaftsrechtliches und nicht um ein strafrechtliches Abkommen handelt. Der Aufenthalt von EU-Bürgern stehe unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens. Im konkreten Fall ging es um einen spanischen Staatsangehörigen, gegen den wegen Drogenschmuggels eine Landesverweisung ausgesprochen worden war. Das Bundesgericht hiess die Verhängung der Landesverweisung gut.

DEUTSCHLAND: A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Geschäftsreisen: Deutsches Bundesarbeitsministerium veröffentlicht praxisnahe Stellungnahme

In einer Stellungnahme aus dem Juni 2019 hat das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur sozialversicherungsrechtlichen A1-Bescheinigung bei Entsendungen innerhalb der EU / EWR / Schweiz Stellung genommen. Dabei hat es für Entsendungen nach Deutschland Folgendes festgehalten: Grundsätzlich ist die A1-Bescheinigung bei dem zuständigen Träger vor der Entsendung zu beantragen. Allerdings stellte das Bundesarbeitsministerium klar, dass die A1-Bescheinigung auch noch nachträglich erteilt werden kann. Bei nicht-regelmässigen kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen und bei anderen sehr kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche könne es nach Sicht des Ministeriums sogar zweckmässig sein, auf einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung zu verzichten. Für Entsendungen in die Schweiz weist das Bundesarbeitsministerium darauf hin, dass bei einem Arbeitsunfall in der Schweiz eine besondere Sachleistungsaushilfe im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ggf. nur geltend gemacht werden kann, wenn neben der Europäischen Krankenversicherungskarte auch eine Bescheinigung A 1 vorgelegt wird. Bei Entsendungen in andere Länder, wie z.B. nach Österreich oder Frankreich, können zum Teil erhebliche strengere Vorschriften gelten, so dass das A1 in jedem Fall mitzuführen ist. In solchen Fällen sollte man sich vor der Entsendung genau über die nationalen Vorschriften zur Dokumentenmitnahmepflicht informieren. Die ausführliche Stellungnahme kann auf der Seite des deutschen Bundesarbeitsministerium heruntergeladen werden.  
 
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