Arbeitgeberkontrollen der AHV-Ausgleichskassen
Im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen prüfen die schweizerischen AHV-Ausgleichskassen ihre angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Weil Arbeitgeberkontrollen unter Umständen signifikante finanzielle Folgen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben können, sollen in diesem Beitrag die Arbeitgeberkontrollen der Ausgleichskassen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung näher beleuchtet werden.
Einleitung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sich entweder einer Verbandsausgleichskasse oder kantonalen Ausgleichskasse anzuschliessen (Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG). Die gesetzlich vorgesehene Anschlusspflicht hat den Hintergrund darin, dass die Ausgleichskassen so ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Festsetzung und Erhebung oder dem Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV/FAK) und Verwaltungskostenbeiträgen besser nachkommen können (Art. 63 Abs. 1 AHVG).
Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin (Art. 68b Abs. 1 AHVG). Ziel der Arbeitgeberkontrolle ist die Überprüfung der Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und die Information hinsichtlich einer korrekten Abrechnung. Mit der Kontrolle soll eine präventive Wirkung bezüglich der richtigen Aufgabenerfüllung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erreicht werden.
Gemäss dem Wortlaut von Art. 68b Abs. 1 AHVG sind nur Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber von Arbeitgeberkontrollen betroffen, d.h. juristische oder natürliche Personen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen (Art. 11 ATSG).
Am Ende einer Arbeitgeberkontrolle wird ein Kontrollbericht erstellt, welcher die Ergebnisse der Kontrolle dokumentiert. Aufgrund der Ergebnisse der Arbeitgeberkontrolle erlässt die zuständige Ausgleichskasse im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Umständen eine Verfügung, die für die betroffene Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber mit signifikanten Folgen verbunden sein kann, wie aus den nachstehenden Praxisbeispielen hervorgeht:
Beispiel 1:
Die mittelständische B. AG mit 80 Mitarbeitern, mit Sitz in Bern, hat in den Jahren 2021 bis und mit 2024 aufgrund einer grossen Arbeitslast 22 Freelancer beschäftigt. Die Freelancer sind als selbständig erwerbstätige Personen nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgerechnet worden, weshalb die B. AG keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat. Während einer Arbeitgeberkontrolle kommt der zuständige Revisor zum Ergebnis, dass die Freelancer sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 11 ATSG) zu qualifizieren sind. Aufgrund der Arbeitgeberkontrolle erlässt die zuständige Ausgleichskasse eine Verfügung, in welcher die B. AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberbeiträge) in Höhe von CHF 365‘361 und entsprechender Zinsen von CHF 56‘265 verpflichtet wird.
Beispiel 2:
Die C. AG, mit Sitz in Aarau, ist im Bereich Reinigungen zuständig und zieht regelmässig Subunternehmerinnen je in Form einer GmbH bei. Die beigezogenen Subunternehmerinnen haben für das eingesetzte Personal keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Mangels Substanz der Subunternehmerinnen ist die Einforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf dem Zwangsvollstreckungsweg erfolglos geblieben. Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle kommt die zuständige Ausgleichskasse zum Ergebnis, dass die beigezogenen Subunternehmerinnen Scheinfirmen seien, die allein zum Zweck gegründet worden sind, dass die C. AG Sozialversicherungsbeiträge einsparen kann. Die zuständige Ausgleichskasse verpflichtet die C. AG zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von CHF 689‘797 und entsprechender Zinsen in Höhe von CHF 128‘239.
Weil Arbeitgeberkontrollen unter Umständen signifikante finanzielle Folgen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben können, sollen in diesem Beitrag die Arbeitgeberkontrollen der Ausgleichskassen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung näher beleuchtet werden.
Durchführungsorgane
Die zuständige Ausgleichskasse kann zur Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle entweder ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor beiziehen (Art. 68b Abs. 1 lit. a AHVG), welche nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG) als Revisionsexperte zugelassen sein müssen (Art. 68 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Arbeitgeberkontrolle kann auch durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen (Art. 68b Abs. 1 lit. b) oder einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG (Art. 68b Abs. 1 lit. c), wie der SUVA (Betriebsrevision der Unfallversicherung), durchgeführt werden.
Revisoren haben zwecks der Kontrolle ein weitgehendes Einsichtsrecht. Das Einsichtsrecht der Revisoren erstreckt sich auf alle für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen Unterlagen des Rechnungs- und Personalwesens (Art. 209 Abs. 1 AHVV). Revisoren haben ferner eine Berichterstattungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (Art. 68b Abs. 2 AHVG). Der Bericht enthält insbesondere eine kurze Darstellung der für die Arbeitgeberkontrolle bedeutsamen Betriebsverhältnisse, die geprüfte Zeitspanne und das Prüfungsresultat. Im Kontrollbericht sind ferner festgestellte Mängel anzugeben.
Umfang der Prüfung
Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle prüft, ob die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die ihnen obliegenden Aufgaben richtig erfüllen. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Art. 163 Abs. 1 AHVV). Gegenstand der Kontrolle kann nur eine unverjährte Beitragsperiode sein (Art. 163 Abs. 2 AHVV). Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen (Art. 163 Abs. 3 AHVV).
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die angeordnete Kontrolle zu ermöglichen und bei der Kontrolle mitzuwirken, indem alle notwendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung gestellt werden. Eine mangelnde Mitwirkung kann unter Umständen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und mit Busse bestraft werden (Art. 88 AHVG).
Die Kontrolle richtet sich in erster Linie nach dem AHVG, der AHVV und den Weisungen des BSV sowie den Bilateralen Verträgen bzw. Sozialversicherungsabkommen. Mit der Kontrolle wird insbesondere geprüft, dass:
- alle Personen mit unselbständiger Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst wurden,
- alle Entgelte, die zum massgebenden Lohn gehören, der Ausgleichskasse bescheinigt wurden,
- die Lohnbescheinigungen vollständig sind und die für den Eintrag des individuellen Kontos (IK) notwendigen Angaben enthalten.
Rechtsschutz
Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Ergebnis eines Arbeitgeberkontrollberichts nicht einverstanden sind, haben sie folgende Punkte zu beachten:
Die Ergebnisse der Arbeitgeberkontrollen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung entfalten keine materielle Rechtskraft. Dem Arbeitgeberkontrollbericht kommt somit kein Verfügungscharakter zu, sodass der Kontrollbericht im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich nicht angefochten werden kann (Art. 163 Abs. 3 AHVV). Erst die aufgrund des Kontrollberichts erlassenen Verfügungen der Ausgleichskasse, etwa Nachzahlungs-, Rückforderungs- oder Verzugszinsverfügungen, können auf dem ordentlichen Rechtsweg mittels Einsprache (Art. 52 ATSG) und später im Beschwerdeverfahren vor dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 56 ff. ATSG) angefochten werden.
Wie bereits vorstehend beschrieben, kann die zuständige Ausgleichskasse einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG (Art. 68b Abs. 1 lit. c), wie die SUVA, mit der Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragen. Folglich können die aus einer Betriebsrevision der Unfallversicherung gezogenen Ergebnisse auch für die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend sein. In diesem Fall ist Vorsicht geboten: Wenn die SUVA im Rahmen einer Betriebsrevision Unstimmigkeiten festgestellt hat, erstellt die SUVA nicht zuerst einen Kontrollbericht und erst hernach eine anfechtbare Verfügung, sondern die SUVA versendet den Kontrollbericht an betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Regel zusammen mit einer angepassten Prämienrechnung. Die mit einer Betriebsrevision ergangene Prämienrechnung der Unfallversicherung stellt nach der Praxis der SUVA eine anfechtbare formelle Verfügung dar, die mit Einsprache (Art. 52 ATSG) angefochten werden kann.
Empfehlungen
Wenn bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in der Schweiz eine Arbeitgeberkontrolle der Ausgleichskassen ansteht, empfiehlt es sich, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber umfassend mitwirken. Im Widerhandlungsfall könnten strafrechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erwogen werden (Art. 88 AHVG).
Ferner empfiehlt es sich, dass die Ergebnisse einer Arbeitgeberkontrolle eingehend und kritisch geprüft werden. Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einem Kontrollbericht und einer damit einhergehenden Verfügung nicht einverstanden sein sollten, haben Rechtsmittel geprüft zu werden.

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