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Inkassodienst und Briefkastendienst

Unser Inkassodienst unterstützt sowohl deutsche als auch schweizerische Gläubiger bei der Durchsetzung von Forderungen aus grenzüberschreitenden Sachverhalten und umfasst zunächst die aussergerichtliche Mahnung der Schuldner.

Inkasso Schweiz

Auch wenn es um das Forderungsmanagement in der Schweiz geht, unterstützen wir Sie gerne. In der Schweiz führen wir für deutsche Gläubiger das Betreibungsverfahren durch und begleiten die Vollstreckung. Für schweizerische Gläubiger erwirken wir einen amtlichen Zahlungsbefehl. Wir unterstützen deutsche Gläubiger in Konkurs-, Arrest-, und Nachlassverfahren. Liegt bereits ein deutscher vollstreckbarer Titel vor, betreuen wir den Gläubiger im Rahmen des definitiven Rechnungsöffnungsverfahrens bei der Vollstreckung aus dem deutschen Titel.

Inkasso Deutschland

Wir begleiten schweizerische Gläubiger in beiden Prozessen und fordern den Schuldner aussergerichtlich zur Zahlung auf oder aber leiten ein gerichtliches Mahnverfahren für Sie ein.

Briefkastendienst

Führt ein Gläubiger das Betreibungsverfahren in der Schweiz selbst durch, ist eine Zustelladresse notwendig, da die Betreibungsämter grundsätzlich keine Dokumente in das Ausland versenden. Einen solchen Dienst stellt die Handelskammer Deutschland-Schweiz zur Verfügung. Dieser beinhaltet die Entgegennahme von Schriftstücken und Versand an den Mandanten. Hier ist die Handelskammer lediglich die Zustelladresse, jegliche Korrespondenz mit den Ämtern ist vom Mandant selbst zu führen.

Nutzen Sie die Vorteile der Mitgliedschaft

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne:
Christian Mühlstädt
Christian Mühlstädt
Lohnbuchhaltung, Inkasso
+41 44 283 61 67

Aktuelles aus dem Handelskammerjournal

21. Apr 2023 Recht & Steuern
 

Neue Konsultationsvereinbarung zum DBA DE-CH für leitende Angestellte

Deutschland und die Schweiz haben sich in einer Konsultationsvereinbarung vom 06. April 2023 auf neue Voraussetzungen zur Definition von leitenden Angestellten nach Artikel 15 Absatz 4 DBA DE-CH geeinigt. Bislang wurde als leitender Angestellter nur eine Person angesehen, die mit ihrer Funktion im Handelsregister eingetragen war. Mit der Konsultationsvereinbarung wird dieser Personenkreis nun erweitert.
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