EuGH ebnet den Weg für einen steuerlichen Wegzug in die Schweiz
Der EuGH sieht einmal mehr in der Schweiz einen besonderen Drittstaat: Durch das EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 (Rechtssache C-581/17) könnte sich damit für einige deutsche Steuerpflichtige, die Tür für einen Wegzug in die Schweiz weit aufgestossen haben.

Recht & Steuern
Wir begleiten Sie in Rechts- und Steuerfragen zum grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.
Mit dem Urteil entschied der EuGH, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 Aussensteuergesetz, hiernach AStG) gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und damit gegen die Grundfreiheiten zwischen der EU und der Schweiz verstösst.
Der EuGH bestätigt somit unsere Einschätzung, dass Wegzügler in die Schweiz durch die bisher fehlende zinslose Stundung in ihrer Personenfreizügigkeit ungerechtfertigt benachteiligt werden.
Sachverhalt und Hintergrund
Die Wegzugsbesteuerung wird nach dem Grundtatbestand ausgelöst, wenn Wegzügler zu mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Im Gegensatz zum Wegzug in einen EU / EWR-Staat, bestehen bei einem Wegzug in einen Drittstaat (bspw. die Schweiz) keine Möglichkeiten zur zinslosen Stundung und somit zum Zahlungsaufschub (§ 6 Abs. 5 AStG).
Bereits im Ausgangsverfahren zur o.g. EuGH-Vorabentscheidung äusserte das Finanzgericht Baden-Württemberg erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf Wegzüge in die Schweiz. Diese führe zu einer deutlichen steuerlichen Benachteiligung, die ungerechtfertigt ist. Denn, wie der EuGH nunmehr bestätigte, bietet das zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen ein ähnliches Schutzniveau wie das Gemeinschaftsrecht: Neben einem ebenfalls verankerten Diskriminierungsverbot sind auch die in dem FZA niedergelegten Freizügigkeitsrechte mit den EU-Bestimmungen des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vergleichbar.
Unser Fazit und Empfehlung
Selbst Steuerpflichtige, die bereits früher weggezogen sind und bei denen beispielsweise noch ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht, sollten genau prüfen, inwieweit es verfahrensrechtlich noch Möglichkeiten gibt, von dem Urteil zu profitieren.
Es bleibt auch abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber reagiert und allenfalls die Norm unionsrechtskonform ändern wird. Viel Spielraum bleibt ihm letztendlich nicht.

