Die Ehescheidung im internationale Kontext
Die zunehmende Mobilität und Internationalität prägen heute das Leben vieler Menschen und gestalten die gesellschaftliche Realität neu. Immer mehr Personen leben, arbeiten oder gründen Familien über Landesgrenzen hinweg. Mit dieser Entwicklung gehen vielfältige rechtliche Fragestellungen einher, die insbesondere im Familienrecht zu komplexen Herausforderungen führen, deren Auswirkungen die Betroffenen erst anlässlich der Auflösung der Partnerschaft realisieren. Gerade bei grenzüberschreitenden Ehen und Partnerschaften treten Fragen zur Zuständigkeit der Gerichte, zum anwendbaren Recht sowie zur Anerkennung von Urteilen besonders deutlich zutage.
Viele Ehepaare bedenken nicht, dass bereits bei Eheschluss durch entsprechende Vereinbarungen klare rechtliche Verhältnisse für den Scheidungsfall geschaffen werden können. Obwohl es wenig romantisch erscheinen mag, sich schon zu Beginn der Ehe mit der Möglichkeit einer Trennung auseinanderzusetzen, ermöglicht eine frühzeitige Regelung den Ehegatten Transparenz und Planungssicherheit für den Fall einer späteren Scheidung.
Der Artikel gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die zentralen rechtlichen Herausforderungen und Besonderheiten, die bei internationalen Ehen im Trennungs- und Scheidungsfall auftreten und soll praxisorientierte Hinweise für betroffene Paare bieten. Zur Illustration der dargestellten Problematik dient folgendes Beispiel: Fabienne und Mark, beide deutsche Staatsangehörige, leben seit mehreren Jahren gemeinsam in Zürich. Beide sind dort berufstätig und kinderlos. Im Zuge ihrer Hochzeitsvorbereitungen stellen sich Fragen, wie ihre rechtliche Situation im Falle einer möglichen späteren Scheidung aussehen würde.
Welches Gericht ist für die Ehescheidung zuständig?
Bereits bei der Frage des Gerichtsstandes für die Ehescheidung eröffnen sich für Fabienne und Mark unterschiedliche Möglichkeiten. Für die Verlobten eröffnet sich auf Grundlage der Rechtsordnung ein Wahlrecht bezüglich des Gerichtsstandes für die Ehescheidung. Das Ehepaar hat folglich die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob die Scheidung vor einem deutschen oder einem schweizerischen Gericht durchgeführt werden soll. Nach schweizerischem Recht ist eine Scheidung gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten möglich, sofern einer oder eine von ihnen seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Im vorliegenden Beispiel könnte die Ehescheidung somit zweifelsfrei vor einem schweizerischen Gericht eingeleitet werden.
Trotz ihres gemeinsamen Wohnsitzes in Zürich haben Fabienne und Mark aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit auch die Möglichkeit, die Scheidung vor einem deutschen Gericht zu beantragen. Massgeblich hierfür sind die Bestimmungen des europäischen Rechts, insbesondere die Brüssel IIb-Verordnung, welche die internationale Zuständigkeit für Ehesachen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten regelt. Diese Verordnung erlaubt es, das Scheidungsverfahren in Deutschland zu führen, da beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Somit besteht unabhängig vom aktuellen Wohnsitz das Recht, das Verfahren auch vor deutschen Gerichten einzuleiten.
Allerdings ist zu beachten, dass ein und dasselbe Scheidungsverfahren nicht parallel in der Schweiz und in Deutschland geführt werden kann. Wird eine Scheidungsklage zuerst in Deutschland rechtshängig, muss das Schweizer Gericht sein Verfahren aussetzen. Dies gilt, sofern zu erwarten ist, dass das deutsche Gericht innerhalb angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennbare Entscheidung trifft. Liegt eine entsprechende ausländische Entscheidung schliesslich vor, welche die Anerkennungsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt, tritt das Schweizer Gericht auf die Scheidungsklage nicht ein, um eine Doppelbefassung und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Welches Recht ist auf die Scheidung und deren Nebenfolgen anwendbar?
Da Mark und Fabienne nun bekannt ist, dass sie eine künftige Scheidungsklage sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland einleiten können, fragen sie sich, welches Recht auf das Scheidungsverfahren angewendet wird.
Die Wahl des Gerichtsortes ist im internationalen Kontext von essenzieller Bedeutung, da sie das jeweils anzuwendende Recht beeinflusst und damit den Ablauf und das Ergebnis des Scheidungsverfahrens und der Scheidungsnebenfolgen wie Güterrecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Kinderbelange nachhaltig prägt. Es ist jedoch ein weitverbreitetes Missverständnis, dass die blosse Einleitung eines Scheidungsverfahrens in Deutschland oder der Schweiz stets dazu führt, dass automatisch nationales Recht zur Anwendung gelangt. Vielmehr sind vielfach gesonderte internationale Übereinkommen und nationale Regelungen relevant, welche die Ermittlung des massgeblichen Scheidungsstatuts differenziert regeln.
Für ein Scheidungsverfahren vor einem Schweizer Gericht gilt gemäss Art. 61 IPRG der Grundsatz, dass Schweizer Recht angewendet wird. Entscheidet sich das Ehepaar das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, sind daher grundsätzlich die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anwendbar. Dies gilt ebenfalls für die Scheidungsnebenfolgen, wobei gesonderte Regelungen unter anderem
für das Güterrecht und die Unterhaltspflichten gelten.
Für die Scheidungsnebenfolgen bestehen gemäss dem Schweizerischen IPRG jedoch gesonderte Anknüpfungspunkte. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung können die Ehegatten beispielsweise vom Grundsatz der Anwendbarkeit des Schweizer Rechts abweichen: Art. 52 IPRG räumt den Ehegatten eine eingeschränkte Rechtswahl im Bereich der güterrechtlichen Verhältnisse ein. Es ist daher im Fall von Mark und Fabienne beispielsweise möglich, durch Rechtswahl ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem deutschem Recht zu unterstellen, obwohl das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt wird.
Hinsichtlich der Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten verweist das Schweizerische IPRG in Art. 49 auf das Haager Übereinkommen über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Darin wird das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten für anwendbar erklärt. Anders gestaltet sich die Situation vor den Gerichten in Deutschland, wo die Festlegung des anwendbaren Rechts im Wesentlichen auf der sogenannten Rom III Verordnung beruht. Die Verordnung legt vorrangig für die Scheidung das Recht des Staates fest, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Die Verordnung eröffnet den Ehegatten jedoch ebenfalls die Möglichkeit einer Rechtswahl, wodurch sie vor oder zu Beginn des Verfahrens gemeinsam festlegen können, ob auf ihre Scheidung das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder das ihrer Staatsangehörigkeit zur Anwendung gelangen soll. Die Rom III-Verordnung ist aber ausschliesslich auf die Frage der Ehescheidung als solche anwendbar.
Die Scheidungsnebenfolgen, insbesondere das eheliche Güterrecht sowie die Unterhaltspflichten, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Diese Aspekte unterliegen vielmehr der Regelung durch andere europäische Verordnungen und Protokolle. Für die Fragen des Güterrechts ist dabei die Europäische Güterrechtsverordnung zu beachten. Auch diese eröffnet den Ehegatten die Möglichkeit einer beschränkten Rechtswahl. Für den Unterhalt ist die Europäische Unterhaltsvorordnung massgebend. Im Unterschied zur Schweizerischen Lösung besteht auch hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen eine beschränkte Rechtswahl für die Ehegatten. Dieses Zusammenspiel zwischen Gerichtsort und materiell anwendbarem Recht unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und frühzeitigen rechtlichen Beratung, um individuelle Gestaltungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen und rechtsstaatliche sowie persönliche Interessen gezielt abzusichern.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten des schweizerischen und deutschen Scheidungsverfahrens
Im Vergleich der beiden Rechtsordnungen fallen signifikante Unterschiede im formalen Ablauf einvernehmlicher wie konflikthafter Scheidungen auf. Das Scheidungsverfahren in der Schweiz zeichnet sich durch einen geringeren Grad an Formalisierung aus und sieht bei gegenseitigem Einvernehmen die Möglichkeit eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens vor, bei dem sämtliche Scheidungsfolgen vertraglich geregelt werden können. Gemäss Art. 111 ZGB ist eine solche einvernehmliche Scheidung jederzeit möglich.
Sollte einer der Ehepartner die Scheidung verweigern, greift die Regelung nach Art. 114 ZGB, wonach die Scheidung dann verlangt werden kann, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Demgegenüber ist das deutsche Scheidungsverfahren stärker durch gerichtliche Mitwirkung und Formalien geprägt. Zentral ist das sogenannte Zerrüttungsprinzip (§ 1565 Abs. 1 BGB), nach welchem eine Ehe als gescheitert gilt und geschieden werden kann, sofern sie nicht mehr fortgeführt werden kann. Im Unterschied zur Schweiz muss der Antrag grundsätzlich anwaltlich erfolgen. Im Falle fehlender Einvernehmlichkeit, beispielsweise nach einem Ehebruch oder bei langjähriger Trennung, kann der Scheidungsantrag frühestens nach einjährigem Getrenntleben gegen den Willen eines Partners durchgesetzt werden, sofern keine besonderen Härtegründe vorliegen. Neben der eigentlichen Scheidung werden in Deutschland, ähnlich wie in der Schweiz, Folgefragen wie allfällige Unterhaltszahlungen und die Zuweisung des Sorgerechts eigenständig geregelt.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Scheidungsverfahren für ein Ehepaar wie Mark und Fabienne
mit Verbindungen zu Deutschland und der Schweiz ein hohes Mass an rechtlicher Komplexität im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand sowie dem anwendbaren Recht aufweist. Gleichzeitig bieten die verschiedenen Regelungen aber zugleich mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten für die Eheleute. Die Wahl des Scheidungsortes wirkt sich nicht nur auf das Verfahren, sondern auch auf die späteren Regelungen zu Vermögen, Unterhalt und Kindern aus. Empfehlenswert ist, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um die individuellen Optionen zu prüfen und die eigenen Interessen zu wahren. Wer sich rechtzeitig mit den Besonderheiten des internationalen Scheidungsrechts auseinandersetzt, kann schon im Vorfeld den Grundstein für eine ausgewogene und nachhaltige Lösung legen und von der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten profitieren.
