EU Deforestation Regulation (EUDR): Relevanz für Schweizer Unternehmen
Die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) stellt Schweizer Unternehmen vor neue Herausforderungen: Rohstoffe und Produkte müssen nachweislich entwaldungsfrei und legal produziert sein. Erfahren Sie, welche Pflichten, Chancen und Anpassungen für Lieferketten und Exporteure relevant sind.
Mit der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR, EU-Verordnung 2023/1115), verabschiedet am 29. Juni 2023, verschärft die Europäische Union die Anforderungen an globale Lieferketten. Künftig dürfen bestimmte Agrarrohstoffe und Holzerzeugnisse nur noch dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder exportiert werden, wenn sie nachweislich entwaldungsfrei und legal produziert wurden.
Der ursprünglich geplante Starttermin wurde mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 um zwölf Monate verschoben:
- Grosse Unternehmen müssen die Vorgaben ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen.
- Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten Zeit ab dem 30. Juni 2027.
Die EUDR ersetzt die bisherige Holzhandelsverordnung (EUTR). Für Holzprodukte, die vor dem 29. Juni 2023 hergestellt wurden, bleibt die EUTR jedoch noch bis Ende 2028 anwendbar.
Welche Produkte sind von der EUDR betroffen?
Die Verordnung erfasst insbesondere folgende Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse (beispielsweise Schokolade, Kaffeekapseln, Möbel, Papier oder Autoreifen):
- Holz
- Kakao
- Kaffee
- Palmöl
- Kautschuk
- Rindfleisch
- Soja
Was regelt die EUDR konkret?
Ein Produkt darf nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind (vgl. Art. 3 EUDR):
- das Produkt frei von Entwaldung oder Waldschädigung ist, das heisst nicht von Flächen stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden (vgl. Art. 2 Ziff. 13 EUDR),
- die Produktion im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes steht (vgl. Art. 2 Ziff. 40 EUDR),
- eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem hinterlegt wurde.
Die Sorgfaltspflicht muss von sogenannten «Marktteilnehmern» eingehalten werden. Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern/Operatoren, Händlern/Traders und nachgelagerten Akteuren. Welche Sorgfalts- und Erklärungspflichten konkret bestehen, hängt von der Rolle in der Lieferkette, der Unternehmensgrösse und davon ab, ob für das Produkt bereits upstream eine Due-Diligence-Erklärung vorliegt.
Mit der Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass die Vorgaben der EUDR eingehalten wurden und kein oder nur vernachlässigbares Risiko hinsichtlich der Anforderungen besteht. Die EUDR verlangt ein Due-Diligence-System aus Informationssammlung, Risikobewertung und gegebenenfalls Risikominderung. Die im EU-Informationssystem einzureichende Due-Diligence-Erklärung enthält insbesondere die in der Verordnung vorgesehenen Angaben, etwa zur Herkunft und Geolokalisierung der relevanten Rohstoffe und/oder Flächen.
Bedeutung für Schweizer Unternehmen
Die EUDR gilt nicht direkt in der Schweiz. Für das Inverkehrbringen von Holz bleibt weiterhin die Holzhandelsverordnung (HHV) massgebend. Dennoch sind zahlreiche Schweizer Unternehmen durch die Einbindung in Lieferketten von EU-Firmen indirekt oder direkt betroffen. Denn, wer relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in die EU exportiert oder in Lieferketten mit EU-Bezug eingebunden ist, muss die Anforderungen der EUDR erfüllen, weil EU-Importeure, EU-Tochtergesellschaften oder andere nachgelagerte Akteure die erforderlichen Informationen, Nachweise und vertraglichen Zusicherungen verlangen werden.
- Direkt betroffen sind Unternehmen mit einer Niederlassung in der EU, die als Marktteilnehmer auftreten und damit für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sind.
- Unternehmen ohne EU-Niederlassung können indirekt in die Pflichten der EUDR eingebunden werden, wenn sie relevante Erzeugnisse auf den EU-Markt bringen, beispielsweise indem sie relevante Rohstoffe gewinnen, weiterverarbeiten oder mit Rohstofferzeugnissen handeln, sofern das eigentliche Inverkehrbringen durch ein nachgelagertes Unternehmen erfolgt. Diese Unternehmen müssen dem Marktteilnehmer sämtliche relevanten Informationen bereitstellen, damit dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllen kann.
Das bedeutet konkret:
- Exporteure müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Entwaldungs- und Legalitätsanforderungen entsprechen.
- Unternehmen, die Rohstoffe zur Weiterverarbeitung beziehen, müssen Transparenz über die Herkunft ihrer Lieferketten schaffen.
- Vertrags- und Compliance-Strukturen sind gegebenenfalls anzupassen.
Für betroffene Schweizer Unternehmen entsteht dadurch zusätzlicher administrativer und organisatorischer Aufwand. Gleichzeitig kann eine frühzeitige Anpassung Wettbewerbsvorteile schaffen, insbesondere gegenüber Anbietern aus Drittstaaten mit weniger transparenten Lieferketten.
Bedeutung in der Praxis und Ausblick
Die EUDR wird Lieferketten im Agrar- und Forstbereich grundlegend verändern. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zur EU sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte unter die Verordnung fallen, welche Daten zur Herkunft von Rohstoffen und Produkten erforderlich sind und wie die elektronische Sorgfaltserklärung umgesetzt werden kann. Bei Verstössen drohen Sanktionen wie Geldstrafen, Beschlagnahmungen von Waren oder der Ausschluss vom EU-Markt, was auch Reputationsrisiken mit sich bringen kann. Bei juristischen Personen soll der Höchstbetrag der Geldbusse mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes erreichen.
Unternehmen, die bereits heute auf transparente und rückverfolgbare Lieferketten setzen, können regulatorische Risiken reduzieren und ihre Marktposition langfristig stärken. Die Nachfrage nach entwaldungsfreien und verantwortungsvoll produzierten Rohstoffen wächst sowohl regulatorisch als auch seitens Konsumentinnen und Konsumenten.
Relevant für Schweizer Unternehmen ist, dass die Schweiz im EU-Benchmarking derzeit als Niedrigrisikoland eingestuft ist. Das bedeutet keine Freistellung von der EUDR, kann aber die Sorgfaltspflichten bei schweizerischer Erzeugung bzw. Beschaffung aus der Schweiz vereinfachen. Auch Deutschland gilt als Niedrigrisikoland.
Ob die Schweiz die HHV dereinst an die EUDR angleicht, ist derzeit nicht absehbar. 2024 wurde dies politisch klar abgelehnt. Sollte sich das in Zukunft ändern, halten wir Sie auf dem Laufenden.
