Update: Neue EU-Regeln für Verpackungen mit der PPWR: Was (Schweizer) Unternehmen wissen müssen
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) ist am 11. Februar 2025 formal in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 grundsätzlich direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Einzelne Pflichten greifen später gestaffelt. Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Rechtlich ist dieser Wechsel bedeutsam. Die Richtlinie musste von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, während eine Verordnung unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten gilt.
Verpackungen werden dabei stärker zum Gegenstand eigenständiger Voraussetzungen an Gestaltung, Kennzeichnung, Konformität und Nachweisführung, wodurch sie bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, um in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden zu dürfen. Die Verordnung legt verbindliche Vorschriften für Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Minimierung von Verpackungen fest. Schweizer Unternehmen, die verpackte Produkte in die EU verkaufen, müssen prüfen, ob und in welcher Rolle sie von den neuen Anforderungen betroffen sind, um den Marktzugang sicherzustellen und Strafen zu vermeiden. Je nach Vertriebsmodell können Pflichten beim Schweizer Unternehmen selbst, beim EU-Importeur, beim Händler oder bei weiteren Akteuren der Lieferkette liegen.
1. Was ist das Ziel der PPWR?
Die PPWR soll die Kreislaufwirtschaft stärken, Verpackungsabfälle reduzieren und die Wiederverwendung sowie Verwertung von Materialien fördern. Die Verordnung harmonisiert EU-weit Vorschriften zur Recyclingfähigkeit, zur Materialkennzeichnung und zur Minimierung von Verpackungen.
2. Wer ist betroffen?
Die PPWR betrifft verschiedene Wirtschaftsakteure entlang der gesamten Lieferkette. Dafür unterscheidet die Regulierung u.a. zwischen folgenden Marktteilnehmern, die jeweils andere Pflichten erfüllen müssen:
Erzeuger: Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder diese unter eigener Marke entwickeln und fertigen lässt und/oder auf dem Markt bereitstellt.
Importeur: Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
Vertreiber: Eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt. Erzeuger und Importeure sind von dieser Definition ausgenommen.
Bevollmächtigter: Eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die schriftlich beauftragt wird, bestimmte Pflichten für einen verpflichteten Wirtschaftsakteur wahrzunehmen.
Auch Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen können je nach Vertriebsmodell Prüf-, Mitwirkungs- oder Sorgfaltspflichten treffen. Dadurch übernehmen sie nicht automatisch die Pflichten eines Erzeugers. Sie können aber in bestimmten Konstellationen an der Bereitstellung nicht konformer oder nicht ordnungsgemäss registrierter Verpackungen gehindert sein.
3. Anforderungen an Verpackungen
a) Recyclingfähigkeit
Ab dem 1. Januar 2030 müssen grundsätzlich alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Die Recyclingfähigkeit wird in die Klassen A, B und C eingeteilt, die auf festgelegten technischen Kriterien basieren. Verpackungen, die eine Recyclingquote von unter 70 % aufweisen, werden als nicht recyclingfähig eingestuft und dürfen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2038 werden die Anforderungen weiter verschärft.
Die technischen Kriterien, Bewertungsmethoden und Einzelheiten der Einstufung werden teilweise noch durch nachgelagerte EU-Rechtsakte konkretisiert. Unternehmen sollten daher neben dem Verordnungstext auch künftige Durchführungs- und Delegiertenrechtsakte im Blick behalten.
b) Mindestanteil an Recyclingmaterial
Ab dem 1. Januar 2030 gelten für bestimmte Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestrezyklatanteile, also Mindestanteile recycelter Kunststoffe in neuen Verpackungen. Die Mindestanforderungen variieren je nach Verpackungsart. Beispielsweise müssen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff aus mindestens 30% Rezyklatanteilen bestehen. Diese Vorgaben werden ab dem 1. Januar 2040 weiter verschärft.
Nicht alle Kunststoffverpackungen sind gleich betroffen. Für bestimmte sensible Anwendungen, etwa im Arzneimittel-, Medizinprodukte- oder Lebensmittelkontaktbereich, sieht die PPWR Ausnahmen oder Sonderregelungen vor. Diese müssen jeweils konkret geprüft werden.
c) Minimierung von Verpackungen
Erzeuger und Importeure müssen ab dem 1. Januar 2030 sicherstellen, dass Verpackungen sowohl in Gewicht als auch in Volumen auf das notwendige Mindestmass reduziert werden, ohne die Schutz-, Hygiene-, Sicherheits-, Transport- und Informationsfunktionen der Verpackung zu beeinträchtigen. Verpackungen dürfen nicht unnötig gross oder schwer sein, soweit dies mit den erforderlichen Funktionen der Verpackung vereinbar ist. Es ist ausdrücklich untersagt, Verpackungen zu gestalten, die das wahrgenommene Volumen oder Gewicht des Produkts künstlich vergrössern. Zu solchen Praktiken zählen unter anderem doppelte Wände oder Hohlräume, die keinen funktionalen Zweck erfüllen oder eine übermässige Leerraumgestaltung.
d) Kennzeichnungspflichten
Die PPWR sieht gestaffelte Kennzeichnungs- und Informationspflichten vor. Dazu gehören insbesondere harmonisierte Angaben zur Materialzusammensetzung, Hinweise zur Abfalltrennung sowie Informationen zur Wiederverwendbarkeit, Sammelstellen und Rücknahmesystemen.
Ab Mitte August 2026 müssen Verpackungen mit einem Identifikationsmerkmal versehen werden, bspw. Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Erzeuger- und Importeurangaben müssen klar und lesbar angebracht werden. Oftmals ist dies auch als QR-Code möglich.
Ab 2028 müssen Verpackungen nach Massgabe der PPWR und der noch zu konkretisierenden Vorgaben mit einem harmonisierten Label versehen sein, das ihre Materialzusammensetzung angibt. Ziel dieser Massnahme ist es, die Mülltrennung für Verbraucher zu erleichtern und die Recyclingfähigkeit zu verbessern. Das Label muss leicht verständlich, gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Es soll vorrangig auf Piktogrammen basieren, um die Verständlichkeit zu erhöhen. Verpackungen, die als kompostierbar eingestuft sind, müssen klar darauf hinweisen, dass sie nicht für die Heimkompostierung geeignet sind und nicht in die Natur entsorgt werden dürfen. Zudem müssen Verpackungen, die besorgniserregende Stoffe enthalten, nach Massgabe der einschlägigen Vorgaben mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien markiert werden. Unternehmen dürfen keine Labels oder Symbole verwenden, die falsche oder irreführende Informationen über Nachhaltigkeit, Recyclingfähigkeit oder Entsorgungsmöglichkeiten suggerieren.
Ab 2029 müssen wiederverwendbare Verpackungen nach Massgabe der PPWR klar als solche gekennzeichnet sein. Zusätzlich müssen Informationen zur Wiederverwendbarkeit, Sammelstellen und Rücknahmesystemen über einen QR-Code oder digitalen Datenträger bereitgestellt werden. Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen müssen im Handel deutlich von Einwegverpackungen unterscheidbar sein.
Einzelne Kennzeichnungspflichten werden erst durch weitere EU-Rechtsakte konkretisiert. Deshalb sollten Umsetzungsfristen und technische Details jeweils anhand der entsprechenden Bestimmungen und Folgeakte geprüft werden.
e) Konformitätsbewertungsverfahren und Konformitätserklärung
Das Konformitätsbewertungsverfahren stellt sicher, dass Verpackungen den Anforderungen der PPWR entsprechen. Der Erzeuger (ggf. auch der Importeur oder Vertreiber, s.u.) trägt dabei die je nach Rolle einschlägige Verantwortung und muss eine technische Dokumentation erstellen, die alle relevanten Informationen zur Konformität enthält, darunter eine Beschreibung der Verpackung, verwendete Materialien, angewandte Normen und Prüfberichte. Zusätzlich muss eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden. In dieser schriftlichen Erklärung wird bestätigt, dass die Verpackung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Erklärung muss für fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen aufbewahrt werden und kann von den Behörden jederzeit angefordert werden. Sie dient als offizieller Nachweis für Behörden, dass die Verpackung die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Insgesamt dient die Konformitätserklärung als Nachweis gegenüber Marktüberwachungsbehörden und muss auf Verlangen vorgelegt werden.
f) Ausnahmen und Sonderregelungen
Es gibt verschiedene Ausnahmen und Sonderregelungen bezüglich der Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Diese betreffen insbesondere bestimmte medizinische, pharmazeutische, sicherheitsrelevante oder sonstige sensible Anwendungen.
Speziell beim Mindestrezyklatanteil gibt es Ausnahmen, insbesondere für Kunststoffverpackungen, die für sensible Anwendungen wie Arzneimittel, Medizinprodukte oder spezielle Lebensmittel bzw. Lebensmittelkontaktmaterialien bestimmt sind. Falls recycelter Kunststoff eine Gefahr für die Gesundheits- oder Lebensmittelsicherheit darstellt, können ebenfalls Ausnahmen geprüft werden.
Zudem gibt es Sonderregelungen zur Verpackungsminimierung: Verpackungen, deren Design vor dem 11. Februar 2025 durch Schutzrechte wie Geschmacksmuster oder Marken gesichert wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein, wenn eine Anpassung die Neuheit oder Unterscheidbarkeit des Produkts beeinträchtigen würde. Gleiches kann für Produkte mit einer geschützten geografischen Angabe oder einem EU-Qualitätssiegel relevant sein, wie etwa Wein, Spirituosen oder bestimmte handwerkliche Erzeugnisse.
Wichtig ist: Ausnahmen gelten nicht pauschal für alle Pflichten. Ob eine Verpackung von Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile, Kennzeichnung oder Verpackungsminimierung ausgenommen ist, muss jeweils gesondert geprüft werden.
4. Welche Pflichten treffen die Unternehmen?
1 Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen in Verkehr oder verändert er bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen erheblich, unterliegt dieser denselben Pflichten wie der Erzeuger.
2 Wenn er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in dem jeweiligen Mitgliedsstaat in Verkehr bringt, ohne Endabnehmer zu sein.
3 Kann mit dieser Aufgabe beauftragt werden von dem Verpflichteten.
4 Wer Verpackungen in der EU erstmals in Verkehr bringt, muss sich in jedem betreffenden Land registrieren und regelmässig Bericht erstatten.
5. Herausforderungen für Schweizer Unternehmen
Die PPWR gilt in der Schweiz nicht automatisch und wird auch nicht über einen allgemeinen EU-Schweiz-Mechanismus dynamisch übernommen. Für Inlandproduktion, Entsorgung und Verwertung bleibt daher Schweizer Recht massgeblich. Die VVEA verlang etwa, Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so auszugestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen. Zudem schreibt sie auch eine Verwertung nach dem Stand der Technik vor, wenn diese ökologisch vorteilhaft ist.
Praktisch kann die PPWR dennoch erhebliche Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen haben. Je nach Rolle und Liefermodell müssen Schweizer Unternehmen, die in die EU exportieren, sich an die EU-Vorgaben anpassen – insbesondere im Hinblick auf Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung, Material- und Rezyklatdaten, Konformitätsnachweise und Kennzeichnung. Proaktives Handeln ist hierbei empfehlenswert, um Marktzugangsprobleme zu vermeiden. Verstösse, wie fehlende oder unvollständige EU-Konformitätserklärungen, lückenhafte technische Dokumentationen oder mangelhafte Etikettierung (z. B. unvollständige Angaben zu Materialzusammensetzung, Recycling- und Kompostierungshinweisen) können zu Sanktionen führen. Mitgliedstaaten sind befugt, bei anhaltender Nichtkonformität den Verkauf zu untersagen, Rückrufe anzuordnen oder Geldstrafen zu verhängen.
Die Umstellung auf PPWR-konforme Verpackungslösungen und die Implementierung der neuen Kennzeichnungspflichten kann Investitionen in Design, Produktion, Logistik sowie in die digitale Infrastruktur und das Datenmanagement erfordern.
6. Empfohlene Massnahmen
Analyse und Anpassung der Verpackungsstrategie: Unternehmen sollten ihre Verpackungsprozesse frühzeitig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese recyclingfähig, wiederverwendbar und gemäss den neuen Kennzeichnungsvorgaben gestaltet sind. Zusätzlich sollten Verpackungsminimierung, Rezyklatanteile und die Verfügbarkeit der erforderlichen Materialdaten geprüft werden.
Zusammenarbeit mit EU-Partnern: Eine engere Kooperation mit Importeuren, Lieferanten und spezialisierten Dienstleistern (z. B. im Bereich digitaler Markierungstechnologien) kann sinnvoll sein, um die Einhaltung der Vorschriften effizient sicherzustellen. Dabei sollte klar geregelt werden, wer Materialdaten liefert, Konformitätsnachweise erstellt, EPR Registrierung übernimmt und Berichte einreicht.
Investitionen in geeignete Technologien: Der Einsatz neuer Materialien und innovativer Verpackungslösungen kann zur Erfüllung der PPWR Anforderungen beitragen. Durch die Implementierung moderner, digital unterstützter Kennzeichnungssysteme kann die Transparenz in der gesamten Wertschöpfungskette erhöht werden.
Proaktive Vorbereitung auf Kennzeichnungspflichten: Unternehmen sollten bereits jetzt Systeme implementieren, die eine genaue Erfassung der Materialzusammensetzung und der Wiederverwendbarkeit gewährleisten.
Deutschland gesondert prüfen: Unternehmen mit Deutschland-Bezug sollten insbesondere klären, ob LUCID-Registrierung und Systembeteiligung nach VerpackG erforderlich sind.
Verantwortlichkeiten vertraglich regeln: Zuständigkeiten zwischen Erzeuger, Importeur, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Plattform und Abnehmer sollten eindeutig geregelt werden, insbesondere für Konformitätsnachweise, technische Dokumentation, ERP-Pflichten, LUCID-Registrierung und Systembeteiligung.
7. Fazit: Chancen und Herausforderungen
Die PPWR bringt erhebliche Veränderungen für die gesamte Verpackungsindustrie in der EU und wirkt sich auf Unternehmen aus, die Verpackungen herstellen, in Verkehr bringen oder vertreiben oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Schweizer Unternehmen, die weiterhin den europäischen Markt bedienen wollen, müssen ihre Verpackungsstrategien frühzeitig prüfen und je nach Rolle anpassen, um die neuen regulatorischen Anforderungen zu erfüllen und Marktzugangsprobleme zu vermeiden.
Die Verordnung stellt Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, den Mindestanteil an recycelten Materialien, die Reduzierung von Verpackungsvolumen sowie die Kennzeichnungspflichten. Die Einhaltung dieser Vorschriften erfordert nicht nur technische Anpassungen in der Produktion und kann Investitionen in PPWR-konforme Verpackungslösungen, neue Kennzeichnungssysteme und digitale Nachverfolgbarkeit erfordern.
Trotz der Herausforderungen kann eine frühzeitige Vorbereitung Unternehmen dabei unterstützen, Lieferketten, Nachweise und Marktzugang stabil zu halten. Da zentrale Vorgaben ab August 2026 anwendbar werden und weitere Pflichten ab 2030 gestaffelt greifen, sollten Unternehmen frühzeitig mit der Anpassung ihrer Strategien und Prozesse beginnen.

