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Änderungen im Schweizer Entsendegesetz

27. Mär 2017
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Entsendebetriebe, die Mitarbeiter zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden, müssen während der Entsendung die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Schweizer Kriterien erfüllen. Nun treten per 1. April 2017 Änderungen in Kraft.

Änderungen im Schweizer Entsendegesetz treten per 01. April 2017 in Kraft
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Bislang wurden Verstösse gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit einer Verwaltungssanktion in Höhe von bis zu 5.000 Schweizer Franken gebüsst. Per 01. April 2017 ist bei einem Verstoss gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen folgendes möglich:

  • Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken 
  • Arbeitsverbot von bis zu fünf Jahren (anstelle der Verwaltungssanktion)

Bei schweren Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen können die Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken und das Arbeitsverbot kumulativ ausgesprochen werden.

Neuregelung des Normalarbeitsvertrages

Per 01. April 2017 wurde zudem die Verlängerung eines Normalarbeitsvertrag (NAV) neu geregelt. Ein NAV kann verlängert werden, wenn:

  • die tripartite Kommission wiederholt Verstösse gegen den NAV-Lohn festgestellt hat
  • Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des NAV erneut zu einer wiederholt missbräuchlichen Unterschreitung der orts- und branchenüblichen Löhne führen kann

(Bildquelle: © shapecharge/iStockphoto)

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