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Bundesrat erweitert Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen

17. Nov 2014
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Der Schweizer Bundesrat hat am 12. November 2014 die Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen ausgedehnt, die in der Schweiz reine Arbeitsleistungen erbringen. Ausländische Unternehmen müssen daher dringend überprüfen, ob sie durch ihre Tätigkeiten in der Schweiz künftig mehrwertsteuerpflichtig werden.

Bundesrat erweitert Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen
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1. Welche ausländischen Unternehmen sind von der Neuregelung betroffen?

Bislang konnten ausländische Unternehmen, die in der Schweiz lediglich Arbeitsleistungen ausführten, von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen. Diese galt unabhängig von der Umsatzhöhe. Hat das ausländische Unternehmen über eine Schweizer MWST-Nummer verfügt, war der Kunde in der Schweiz oder das Unternehmen mit Sitz im Ausland für diese Umsätze steuerpflichtig.

Neu werden alle Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, die reine Arbeitsleistungen in der Schweiz über CHF 100.000,00 ausführen. Darunter fallen alle Arbeiten an Gegenständen – wie zum Beispiel Montage, Reparatur, Installation, Prüfung oder Regulierung.

Beispiel: Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen installiert eine Anlage in der Schweiz für einen Kunden. Dieser kann wahlweise in der Schweiz oder Deutschland ansässig sein. Das deutsche Unternehmen erbringt nur die reine Arbeitsleistung in der Schweiz und nimmt keine Gegenstände in die Schweiz mit, die der Schweizer Einfuhrversteuerung unterliegen. Der Umsatz des deutschen Unternehmens geht über CHF 100.000,00 hinaus.

  • Alte Regelung: Das deutsche Unternehmen konnte von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen und musste sich nicht in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen. 
  • Neue Regelung: Die Steuerbefreiung für das deutsche Unternehmen greift ab 01. Januar 2015 nicht mehr ein, da der Umsatz über CHF 100.000,00 hinausgeht. Das deutsche Unternehmen muss sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen.

2. Ab wann gilt die Neuregelung?

Die Neuregelung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

3. Was müssen die betroffenen Unternehmen veranlassen?

Die betroffenen Unternehmen müssen eine Schweizer Mehrwertsteuer beantragen. Hierzu benötigen sie einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter (z.B. die Handelskammer Deutschland-Schweiz). In der Rechnung müssen die Umsätze mit Schweizer MWST fakturiert werden. Den deutschen Unternehmen steht infolge der Registrierung der Vorsteuerabzug aus Schweizer Eingangsrechnungen zu.

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(Bildquelle: © fotogaby/iStockphoto)

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