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Ordentliches Verfahren

Das «ordentliche Verfahren» der Schiedsgerichtsordnung zeichnet sich insbesondere durch Folgendes aus:

  • freie Wahl von Schiedsort und Verfahrenssprache,
  • Ermessen des Gerichtes, Eingaben elektronisch zu stellen,
  • Befugnis des Schiedsgerichtes zu vorsorglichen oder sichernden Massnahmen,
  • Möglichkeit eines freiwilligen Gütetermins in frühem Verfahrensstadium und obligatorischer Vergleichstermin nach Schriftenwechsel,
  • freies Beweisverfahren nach dem gerichtlichen Vorbild des DACH-Raumes,
  • staatlicherseits anerkannte und vollstreckbare Schiedssprüche.

Eine schematische Darstellung des Verfahrensablaufes erhalten Sie hier.

Für die Verfahrenseröffnung und die erste Erwiderung stellt die Handelskammer Deutschland-Schweiz auf dieser Webseite Musterdokumente zur Verfügung.

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Marion Hohmann-Viol
Marion Hohmann-Viol
Leitung Rechts- und Steuerabteilung, stellvertretende Direktorin
+41 44 283 61 77
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