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EU beschränkt Nutzung von Schweizer Dienstwagen durch Grenzgänger

12. Mär 2015
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Ab dem 01.05.2015 beschränkt die EU die Verwendung von Schweizer Dienstwagen durch deutsche Mitarbeiter.

Deutsche Grenzgänger dürfen Schweizer Dienstwagen nur noch beschränkt nutzen
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Seitens der EU wird die Benutzung von im Drittland – und damit auch in der Schweiz – zugelassenen Fahrzeugen durch in der EU (Deutschland) ansässige Mitarbeiter beschränkt. Dies folgt aus einer Änderung des Artikels 561 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13.02.2015).

Welcher Personenkreis ist betroffen?

Im Verhältnis Deutschland – Schweiz sind von der Neuregelung die in Deutschland wohnhaften Mitarbeiter betroffen, die bei einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber angestellt sind und ein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug in Deutschland nutzen. Darunter fallen beispielsweise in Deutschland wohnhafte Grenzgänger eines Schweizer Arbeitgebers.

Was galt bislang und was gilt neu?

Eine Befreiung von den deutschen Einfuhrabgaben wird bewilligt (auch konkludent durch Passieren der Zollstelle), wenn das Fahrzeug gewerblich oder privat genutzt wird. Als zulässige gewerbliche Nutzung ist nur noch die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle anzusehen – beziehungsweise gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Jede andere, auch berufliche Nutzung ist als eigener Gebrauch anzusehen. Eine private Nutzung des Fahrzeugs ist neu nur noch in zwei Fällen zulässig:

  • zum einen für Fahrten zwischen Arbeitsplatz (in der Schweiz) und Wohnort des Mitarbeiters in Deutschland (ein kurzer Unterbruch zum Beispiel zum Einkauf ist unschädlich)
  • oder zum anderen für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe. So kann beispielsweise im Arbeitsvertrag vorgesehen werden, dass der Arbeitnehmer im Kundendienst eingesetzt wird.

Bislang ist ein eigener Gebrauch allgemein gestattet, sofern dieser im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Eine «gewerbliche» Nutzung war bislang weiter gefasst und konnte auch «anderweitig» als im Arbeitsvertrag angeordnet und erlaubt werden.

Ab wann gilt die Neuregelung und wie ist weiter vorzugehen?

Die Neuregelung gilt ab 01.05.2015. Schweizer Unternehmen, die in Deutschland wohnhaften Mitarbeitern in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge zur Verfügung stellen, müssen bis zum 01.05.2015 prüfen, ob sie die vorgenannten Kriterien erfüllen. Gegebenenfalls müssen entsprechende Anpassungen im Arbeitsvertrag vorgenommen werden.

Schweizer Unternehmen ist des Weiteren zwingend anzuraten, die Mitarbeiter vertraglich zur Mitnahme einer Kopie des Arbeitsvertrages zu verpflichten. Im Falle einer Zollkontrolle muss der Mitarbeiter eine solche Kopie des Arbeitsvertrages vorlegen können.

(Bildquelle: © g-stockstudio/iStockphoto)

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